Abfertigung am Flughafen von Kathmandu

Goliath gegen Goliath. Airlines verweigern Entschädigungen, eine Agentur kämpft um die Passagier-Rechte

Abfertigung am Flughafen von KathmanduSecurity in Delhi
Ein Paar auf Reisen: Wer in Kathmandu in einen Air-India-Jet einsteigt, durchläuft einen Extra-Security-Check. Selbst bei schlimmer Verspätung – nicht selten! – hat man gegenüber Nicht-EU-Airlines keine Ansprüche auf Entschädigung. Auch nicht, wenn man vor diesen Sicherheitsschleusen in Delhi strandet

Gegendarstellung! Anfang Februar macht der Jurist Philipp Kadelbach, auf sich aufmerksam, als er den “Spiegel” angreift. Das Nachrichtenmagazin hatte berichtet, dass die EU die Fluggastrechte “verbessern” wolle, bei Langstreckenflügen hätte man demnach schon bei einer Verspätung von 7 Stunden Anspruch auf eine Entschädigung, nicht erst nach 12 Stunden. Allerdings war die Rechtslage bis zur Sitzung des EU-Parlaments noch viel besser: Auf der Langstrecke stand den Passagieren bereits nach dreistündiger Verspätung Geld zu. Der Spiegel beschrieb eine Verbesserung, die keine war, und Philip Kadelbach, Mitbegründer des Rechts-Portals Flightright, publizierte eine “Gegendarstellung”, die so tatsächlich in diversen Medien abgedruckt wurde.

Seit langem kämpfen die Fluggesellschaften gegen die aus ihrer Sicht zu großzügige EU-Verordnung. Und der Druck über die Verbände war offenbar so groß, dass die von einer Kommission erarbeitete Neufassung der Verordnung eine signifikante Verschlechterung der Passagier-Rechte vorsah. Das war sogar konservativen Politikern zu viel. Das EU-Parlament ließ den Kommissionsvorschlag so nicht passieren, und in seltener Einigkeit stärkten Politiker aller Fraktionen den Verbraucherschutz.

Das ist auch nötig. Der Verkehrsausschuss des EU-Parlaments bemängelt, dass nur zwei Prozent der Passagiere, die von gravierenden Flug-Verspätungen, bzw. -Ausfällen betroffen sind, tatsächlich auch entschädigt werden. Und der Europäische Gerichtshof rügt die mangelhafte Durchsetzung von Verbraucherrechten. Die deutschen Fluggesellschaften hingegen sehen in den Bestimmungen vor allem einen Wettbewerbsnachteil gegenüber internationalen Konkurrenten. Was tun, wenn sich der gebuchte Flieger verspätet oder gar nicht abhebt? Interview mit Philipp Kadelbach.

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FRAGE: Warum sollte sich ein sitzengebliebener Passagier an Flightright wenden?

Philipp Kadelbach: Der Kunde trägt mit unserer Beauftragung kein Kostenrisiko. Die Provision an uns wird nur im Falle eines Erfolges fällig. Dafür übernehmen wir den gesamten, oft zeitraubenden und für den einzelnen nicht selten aussichtslosen Schriftverkehr mit den Fluggesellschaften. Zudem verfügen wir, anders als die meisten Anwälte, nach tausenden erfolgreichen Gerichtsverfahren über eine einmalige Expertise in einem hoch komplexen Rechtsgebiet. Auch vertreten wir pro verspätete Maschine in der Regel mehrere Fluggäste, so dass wir die Erfolgsaussichten besser einschätzen und die Verteidigungslinien der Airlines besser verstehen können.

Ihre Arbeitsgrundlage ist die EU-Fluggastrechteverordnung. Wem können Sie helfen?

Jedem Passagier, dessen Flug entweder in der EU startet oder, wenn er hier landet, dessen Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Egal ob Charter-, Linien- oder Billigflieger. Die Entschädigungsleistungen sind von den ausführenden Fluggesellschaften zu erbringen. Wir helfen Fluggästen, die Probleme hatten aufgrund von Flugverspätung, -annullierung oder unfreiwilliger Nichtbeförderung.

Wie viele Fälle übernehmen Sie jährlich?

Flightright hat seit seiner Gründung im Jahr 2010 rund 300.000 Flugreisenden helfen können.

Im ersten Schritt setzen Sie auf Einforderung der Entschädigung. Wie stehen die Chancen eines Passagiers?

Die Erfolgsquote bei den Fällen, die vors Gericht kommen, liegt bei über 95 Prozent. Mehr als 5.000 Klagen waren bereits erfolgreich.

Wie hoch sind die Entschädigungssummen durchschnittlich?

Je nach Flugstrecke staffelt sich der dem Fluggast zustehende Entschädigungsbetrag: Er hat Anspruch auf 250 Euro bei einer Distanz von bis zu 1500 km und auf 400 Euro für eine Strecke bis zu 3500 km oder längere Strecken, wenn diese innerhalb der EU liegen. Dem Fluggast stehen 600 Euro für eine Strecke größer als 3500 km, wenn diese nicht nur innerhalb der EU liegt.

In welchen Fällen hat der Kunde grundsätzlich ein Anrecht auf Entschädigung, in welchen nicht?

Grundsätzlich können Entschädigungsansprüche in Deutschland bis zu drei Jahre nach dem geplanten Flugdatum gegenüber der Airline geltend gemacht werden. Zudem setzt die Verordnung voraus, dass die Airline den Reisenden nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen vor geplantem Abflugdatum über die Flugänderungen informiert hat. Und der Fluggast selbst muss sich pünktlich am Check-in eingefunden haben. Nur bei Umständen, auf welche die Airlines keinen Einfluss haben, sind diese zu keiner Entschädigungsleistung verpflichtet, hierzu zählen Streiks aber auch Wetterbedingungen wie heftiger Schneefall und Eisregen oder auch eine Aschewolke, die das pünktliche Starten und Landen unmöglich machen. Sollte sich aber bei Eisregen beispielsweise der Flug verzögern, weil eine einzelne Fluggesellschaft nicht ausreichend Enteisungsmittel parat hatte, ist die Airline für die Startverzögerung verantwortlich und zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet.

Welche Airlines sträuben sich auffällig häufig, wenn es darum geht, Kundenrechte umzusetzen?

Die einzelnen Airlines unterscheiden sich nicht wesentlich voneinander. Entschädigungszahlungen nicht zu leisten bzw. sogar auch nach Zahlungsaufforderung abzulehnen, ist gang und gäbe. Die drei Airlines mit den meisten Beschwerden bei Flightright sind Air Berlin, Condor und Lufthansa. Dass diese Fluggesellschaften an der Spitze des Rankings stehen, ist allerdings auch darauf zurückzuführen, dass es sich um Airlines mit verhältnismäßig großem Flugaufkommen in Deutschland handelt.

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Weitere Infos über aktuelle Entschädigungsansprüche auf dieser Seite des Luftfahrt-Bundesamtes, Kontakt zum Unternehmen von Philipp Kadelbach, hier.